BVerwG vom 12.06.1986
5 C 48.84
Normen:
BAföG § 12 Abs.2 S.1, S.2;
Fundstellen:
BVerwGE 74, 260
DRsp V(545)98d
FEVS 36, 9
FamRZ 1986, 1157

BVerwG - 12.06.1986 (5 C 48.84) - DRsp Nr. 1992/5543

BVerwG, vom 12.06.1986 - Aktenzeichen 5 C 48.84

DRsp Nr. 1992/5543

Keine Anerkennung eines erhöhten Bedarfssatzes für auswärtige Unterbringung (Abs. 2), die allein mit dem Fehlen eines Eltern-Kind-Verhältnisses begründet wird.

Normenkette:

BAföG § 12 Abs.2 S.1, S.2;

»... Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist die Zuerkennung der in § 12 Abs. 2 Satz 1 BAföG vorgesehenen Bedarfssätze für nicht bei ihren Eltern wohnende Schüler davon abhängig, daß «von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist«. Daran fehlt es. Die Kl. stellt selbst nicht in Abrede, daß sie das Gymnasium M. von der Wohnung der Mutter aus hätte erreichen können. Sie macht vielmehr ausschließlich geltend, da sie keine elterliche Wohnung mehr habe, weil zwischen ihr und ihrer Mutter eine völlige Entfremdung eingetreten sei und eine Mutter-Kind-Beziehung deshalb nicht mehr bestehe. Mit diesem Vorbringen läßt sich indessen .. ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach erhöhten Bedarfssätzen nicht begründen.