»... Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist die Zuerkennung der in § 12 Abs. 2 Satz 1 BAföG vorgesehenen Bedarfssätze für nicht bei ihren Eltern wohnende Schüler davon abhängig, daß «von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist«. Daran fehlt es. Die Kl. stellt selbst nicht in Abrede, daß sie das Gymnasium M. von der Wohnung der Mutter aus hätte erreichen können. Sie macht vielmehr ausschließlich geltend, da sie keine elterliche Wohnung mehr habe, weil zwischen ihr und ihrer Mutter eine völlige Entfremdung eingetreten sei und eine Mutter-Kind-Beziehung deshalb nicht mehr bestehe. Mit diesem Vorbringen läßt sich indessen .. ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach erhöhten Bedarfssätzen nicht begründen.
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