BVerwG vom 12.10.1989
6 P 9.88
Normen:
BPersVG § 75 Abs.3 Nr.16, Nr.17, § 76 Abs.2 Nr.5, Nr.17;
Fundstellen:
CR 1990, 132 (LS)
DRsp VI(645)91c
DÖV 1990, 576
NJW 1990, 1248
NZA 1990, 451
ZBR 1990, 210

BVerwG - 12.10.1989 (6 P 9.88) - DRsp Nr. 1992/5128

BVerwG, vom 12.10.1989 - Aktenzeichen 6 P 9.88

DRsp Nr. 1992/5128

Keine Mitbestimmungspflichtigkeit der vom Dienststellenleiter einem einzelnen Beschäftigten auf dessen Wunsch hin erteilten, die Rechtsstellung anderer Bediensteter nicht berührenden Erlaubnis, seinen privaten Kleincomputer zur Erledigung dienstlicher Aufgaben zu benutzen (Prüfung im Hinblick auf § 75 Abs. 3 Nr. 16 und 17, § 76 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7).

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs.3 Nr.16, Nr.17, § 76 Abs.2 Nr.5, Nr.17;

»... Dadurch, daß der Beteiligte [Dienststellenleiter, Generaldirektor der Staatsbibliothek] keinen Anlaß gesehen hat, dem Beschäftigten die Benutzung seines eigenen Computers für dienstliche Zwecke zu verbieten, hat er ein Mitbestimmungsrecht des AntrSt. [Personalrat] nicht verletzt. Zutreffend hat das BeschwGer. angenommen, daß der Beteiligte den Einsatz des privaten Kleincomputers »gestattet« und nicht nur durch Nichteinschreiten geduldet hat. Nach den Feststellungen des Gerichts hat die Verwaltung der Staatsbibliothek dem Beschäftigten erlaubt, den Kleincomputer in seinem Dienstzimmer zu benutzen. ...