»Die Kl. hat .. keinen Anspruch darauf, daß der Bekl. als ausschließlich in Betracht zu ziehende Hilfe zum Lebensunterhalt.. die Kosten übernimmt, die dadurch entstanden sind, daß die Kl. und ihre fünf Kinder von K. nach Bonn und zurück gereist sind... Zum notwendigen Lebensunterhalt i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehören diese Kosten nicht. Rechnet man die eine Reise erfordernde und damit Kosten verursachende Teilnahme an einer auswärts stattfindenden Demonstration deshalb zu den persönlichen Bedürfnissen, weil sie zu den in Satz 2 des § 12 Abs. 1 BSHG genannten Beziehungen zur Umwelt zählt Ä diese verstanden als politische Betätigung einschließende Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft i. S. des § 9 SGB I .. Ä, so steht der Einbeziehung dieses Bedürfnisses in den notwendigen Lebensunterhalt [jedenfalls] entgegen, daß Beziehungen zur Umwelt nach der angeführten Vorschrift des BSHG nur in vertretbarem Umfang zu den persönlichen Bedürfnissen gehören. ...
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