BVerwG vom 14.03.1985
5 C 145.83
Normen:
AsylVfG § 20 Abs.4 S.1; BSHG § 120 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1; GG Art. 16 Abs.2 S.2;
Fundstellen:
BVerwGE 71, 139
DRsp V(545)91d-e
DVBl 1986, 105
DÖV 1985, 625
JuS 1986, 820
NVwZ 1986, 48

BVerwG - 14.03.1985 (5 C 145.83) - DRsp Nr. 1992/5709

BVerwG, vom 14.03.1985 - Aktenzeichen 5 C 145.83

DRsp Nr. 1992/5709

d-e. Einschränkbarkeit laufender Geldleistungen gegenüber (hier: türkischen) Asylbewerbern auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche (Abs. 2) (d) ohne Hinderung durch das Europäische Fürsorgeabkommen (kein »erlaubter« Aufenthalt im Sinne des Abkommens); (e) im Sinne einer Ausnahmeregelung.

Normenkette:

AsylVfG § 20 Abs.4 S.1; BSHG § 120 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1; GG Art. 16 Abs.2 S.2;

Der Senat betont zunächst die Verfassungsmäßigkeit der in § 120 Abs. 2 BSHG vorgesehenen Einschränkungsmöglichkeit (im Hinblick auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) und führt sodann aus:

(d) »... Die laufenden Geldleistungen auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche einschränken zu können, ist die Bekl. nicht mit Rücksicht auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) v. 11. 12. 1953.. gehindert gewesen. ... Dessen Zweck liegt darin, auf den Gebieten der sozialen und der Gesundheitsfürsorge den Angehörigen der Vertragsstaaten Gleichbehandlung mit den Inländern einzuräumen. ...

Der Anspruch des [türkischen] Kl. auf inländergleiche Behandlung durch Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt ist daher danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen hierfür nach Art. 1 EFA erfüllt waren, insbesondere ob er sich in der Bundesrepublik Deutschland »erlaubt aufgehalten« hat.