BVerwG vom 14.08.1992
8 C 39.91
Normen:
WoGG §§ 1 3 Abs. 1 Nr.2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 90, 315
FEVS 43, 208
NJW 1994, 144
ZMR 1993, 129

BVerwG - 14.08.1992 (8 C 39.91) - DRsp Nr. 1993/3160

BVerwG, vom 14.08.1992 - Aktenzeichen 8 C 39.91

DRsp Nr. 1993/3160

»"Wohnraum" im Sinne dere §§ 1 und 3 WoGG ist nur ein Raum, der tatsächlich und (bau-)rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom (Verfügungs-)Berechtigten dazu bestimmt ist (im Anschluß an das Urteil vom 18.1.1991 - BVerwG 8 C 63.89 - BVerwGE 87,299 ff.).An einer Bestimmung zum derart dauernden Wohnen fehlt es, wenn ein Raum nach dem Willen des Verfügungsberechtigten dazu dienen soll, vorübergehend Abhilfe in einer Notsituation zu schaffen. Das ist der Fall, wenn er dem Benutzer - etwa aus Gründen der Fürsorge - als Zwischenstation bis zum Auffinden einer eigenen, auf eine längerfristige (Wohn-)Nutzung angelegten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.«

Normenkette:

WoGG §§ 1 3 Abs. 1 Nr.2 ;
Fundstellen
BVerwGE 90, 315
FEVS 43, 208
NJW 1994, 144
ZMR 1993, 129