BVerwG vom 15.10.1985
6 P 13.84
Normen:
BPersVG § 9 Abs.2;
Fundstellen:
BVerwGE 72, 154
DRsp VI(645)79a-f
DVBl 1986, 358
DÖV 1986, 150
NJW 1986, 1825
ZBR 1986, 142

BVerwG - 15.10.1985 (6 P 13.84) - DRsp Nr. 1992/5637

BVerwG, vom 15.10.1985 - Aktenzeichen 6 P 13.84

DRsp Nr. 1992/5637

a-g. Pflicht zur Weiterbeschäftigung eines (früheren) Mitglieds einer Jugend- oder Personalvertretung im Anschluß an die Ausbildung: (a) Inhalt und Zweck; (b) Verpflichtung des Arbeitgebers Ä unter Wahrung des Benachteiligungsverbots nach § 8 BPersVG sowie im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen Ä, eine ausbildungsadäquate, auf Dauer angelegte Beschäftigung zu ermöglichen; (c-d) Existenz eines Dauerarbeitsplatzes als Voraussetzung, (d) also keine Erfüllung der Weiterbeschäftigungspflicht durch die Übertragung nur befristeter (Aushilfs- oder Vertretungs-) Tätigkeiten; (e) keine Pflicht des Arbeitgebers zu einer für ihn unzumutbaren Weiterbeschäftigung, etwa wegen gesetzlicher, tariflicher oder persönlicher Einstellungshindernisse; (f) keine Verpflichtung des Arbeitgebers, durch betriebsorganisatorische Maßnahmen einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen;

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs.2;