BVerwG - 15.10.1985 (6 P 13.84) - DRsp Nr. 1992/5637
BVerwG, vom 15.10.1985 - Aktenzeichen 6 P 13.84
DRsp Nr. 1992/5637
a-g. Pflicht zur Weiterbeschäftigung eines (früheren) Mitglieds einer Jugend- oder Personalvertretung im Anschluß an die Ausbildung:(a) Inhalt und Zweck;(b) Verpflichtung des Arbeitgebers Ä unter Wahrung des Benachteiligungsverbots nach § 8BPersVG sowie im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen Ä, eine ausbildungsadäquate, auf Dauer angelegte Beschäftigung zu ermöglichen;(c-d) Existenz eines Dauerarbeitsplatzes als Voraussetzung,(d) also keine Erfüllung der Weiterbeschäftigungspflicht durch die Übertragung nur befristeter (Aushilfs- oder Vertretungs-) Tätigkeiten;(e) keine Pflicht des Arbeitgebers zu einer für ihn unzumutbaren Weiterbeschäftigung, etwa wegen gesetzlicher, tariflicher oder persönlicher Einstellungshindernisse;(f) keine Verpflichtung des Arbeitgebers, durch betriebsorganisatorische Maßnahmen einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen;