BVerwG vom 16.02.1988
6 P 24.86
Normen:
BPersVG § 75 Abs.3 Nr.4;
Fundstellen:
DRsp VI(645)86a
ZBR 1988, 197

BVerwG - 16.02.1988 (6 P 24.86) - DRsp Nr. 1992/5339

BVerwG, vom 16.02.1988 - Aktenzeichen 6 P 24.86

DRsp Nr. 1992/5339

Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gem. Abs. 3 Nr. 4 bei einer an die besoldungsrechtliche Regelung des § 19 a BBesG angepaßten Ä Absenkung der Eingangsvergütung.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs.3 Nr.4;

»Der Erlaß von Verwaltungsvorschriften über die Höhe der Vergütung und deren Anwendung fällt nicht unter den Begriff der »Lohngestaltung« im Sinne des Personalvertretungsrechts. Die Unterschiede zwischen öffentl. Verwaltung und Privatwirtschaft machen es erforderlich, den sachlichen Umfang des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei Fragen der Lohngestaltung gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht enger zu fassen. [Nach Ansicht des Senats] beschränkt sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG auf das Aufstellen von allgemeinen Regeln, die die Technik bestimmen, nach der die Lohnfindung zu erfolgen hat; [die Mitbestimmung] erstreckt sich [jedoch] nicht auf die Höhe des Lohnes. Die Lohnhöhe und Lohnpolitik sind nicht Gegenstand der Mitbestimmung, sondern der Tarifpolitik. Dementsprechend schließt § 75 Abs. 5 BPersVG Dienstvereinbarungen über Arbeitsentgelte grundsätzlich aus. ...