BVerwG vom 17.01.1985
5 C 133.81
Normen:
BSHG § 115 Nr.3; SGB I § 66 ;
Fundstellen:
BVerwGE 71, 8
DRsp V(545)91a-b
DVBl 1985, 1068
NVwZ 1985, 490

BVerwG - 17.01.1985 (5 C 133.81) - DRsp Nr. 1992/5734

BVerwG, vom 17.01.1985 - Aktenzeichen 5 C 133.81

DRsp Nr. 1992/5734

a-b. Fehlende Mitwirkung des Leistungsberechtigten als eigenständiger, von der Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der geltendgemachten Sozialleistung nicht abhängender Versagungsgrund (b) mit entsprechender Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

Normenkette:

BSHG § 115 Nr.3; SGB I § 66 ;

(a) »... § 66 SGB I gewährt dem Leistungsträger nicht nur ein zeitlich begrenztes Leistungsverweigerungsrecht mit der Folge, daß ein auf diese Vorschrift gestützter Versagungsbescheid als bloßer Zwischenbescheid automatisch gegenstandslos ist, wenn der Versagungsbescheid angefochten und die Mitwirkung während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens nachgeholt wird. ... In § 66 SGB I ist [vielmehr] ein eigenständiger Versagungsgrund normiert. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, daß die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind. Darauf kommt es im Gegensatz zu der bis zum Inkrafttreten des SGB I nach den von der Rechtspr. zu § 115 BSHG entwickelten Grundsätzen zur Möglichkeit einer Versagung von Leistungen bei einem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (vgl. BVerwGE 21, 208 und Urteil Buchholz 436.0 § 115 BSHG Nr. 3) nicht mehr an.