BVerwG vom 18.12.1987
7 C 95.96 und 97.86
Normen:
BSHG § 118 Abs.1; SGB X § 64 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
DRsp V(545)103a-b
DVBl 1988, 448
JZ 1988, 469

BVerwG - 18.12.1987 (7 C 95.96 und 97.86) - DRsp Nr. 1992/5354

BVerwG, vom 18.12.1987 - Aktenzeichen 7 C 95.96 und 97.86

DRsp Nr. 1992/5354

Kostenfreiheit nach Abs. 2 Satz 1 auch für Behördenauskünfte an Sozialhilfeträger, so für eine Auskunft aus dem Fahrzeugregister über einen Fahrzeughalter, gegen den als Schädiger Rückgriff genommen werden soll.

Normenkette:

BSHG § 118 Abs.1; SGB X § 64 Abs.2 S.1;

»... Der Senat kann die Frage unentschieden lassen, ob Auskünfte an Behörden nach § 26 Abs. 5 StVZO Maßnahmen der Amtshilfe und deshalb gebührenfrei sind (§§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 VwVerfG, §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz I SGB X) oder ob es sich um von der Amtshilfe ausgenommene »eigene Aufgaben« der Zulassungsstellen handelt (vgl. §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVerfG, 3 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Die Befreiung von den in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vorgesehenen Verwaltungsgebühren ergibt sich für die Kl. als Sozialleistungsträger jedenfalls aus § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. ...