BVerwG vom 20.07.1984
6 P 16.83
Normen:
BPersVG § 75 Abs.3 Nr.1;
Fundstellen:
BVerwGE 70, 1
DRsp VI(645)77c
DVBl 1984, 1228
ZBR 1984, 379

BVerwG - 20.07.1984 (6 P 16.83) - DRsp Nr. 1992/5790

BVerwG, vom 20.07.1984 - Aktenzeichen 6 P 16.83

DRsp Nr. 1992/5790

Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Anordnung von Mehrarbeit bzw. von Überstunden nur hinsichtlich der zeitlichen Festlegung, nicht auch hinsichtlich des Umfangs.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs.3 Nr.1;

"...Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" mitzubestimmen. Dieser Wortlaut der Vorschrift läßt eindeutig erkennen, daß Gegenstand des Mitbestimmungsrechts die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzl. Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag ist.. .Hingegen hat die Personalvertretung keinen Einfluß auf den zeitlichen Umfang der dem einzelnen Beschäftigten obliegenden Arbeitsverpflichtung. Deren regelmäßige Dauer ergibt sich [aus den einschlägigen beamtenrechtlichen und] tarifvertraglichen Regelungen. Teil der dem Einfluß der Personalvertretung entzogenen, sich aus der gesetzl. oder vertraglichen Grundlage des einzelnen Beschäftigungsverhältnisses ergebenden Arbeitsverpflichtung der Beschäftigten ist auch deren Pflicht, Mehrarbeit (§ 72 Abs. 2 BBG) bzw. Überstunden (§ 17 BAT) zu leisten.