BVerwG vom 21.01.1988
5 C 68.85
Normen:
BSHG § 3 Abs.1, § 12 Abs.1 S.1; RegelsatzVO § 3 Abs.1;
Fundstellen:
BVerwGE 79, 17
DRsp V(545)106b-c
DÖV 1988, 734
FEVS 37, 272

BVerwG - 21.01.1988 (5 C 68.85) - DRsp Nr. 1992/5346

BVerwG, vom 21.01.1988 - Aktenzeichen 5 C 68.85

DRsp Nr. 1992/5346

b-c. Berechnung der sozialhilferechtlich anzuerkennenden (anteiligen) Aufwendungen für die Unterkunft (Miete) eines Hilfebedürftigen, der in Haushaltsgemeinschaft mit nicht hilfebedürftigen Verwandten lebt, im Regelfall durch Aufteilung nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft gehörenden Personen ohne Rücksicht auf das jeweilige Alter; (c) Gesichtspunkte für eine ausnahmsweise abweichende Handhabung.

Normenkette:

BSHG § 3 Abs.1, § 12 Abs.1 S.1; RegelsatzVO § 3 Abs.1;

(b) »... Zu Recht ist das VG für den Fall der Aufnahme eines Hilfebedürftigen in eine Haushaltsgemeinschaft, wie sie namentlich unter Verwandten und Verschwägerten regelmäßig bestehen wird, davon ausgegangen, daß die Aufwendungen für die Unterkunft dieser Haushaltsgemeinschaft, wie sie nach Aufnahme des Hilfebedürftigen in sie besteht, aufzuteilen sind, um so die sozialhilferechtlich anzuerkennenden Aufwendungen des allein hilfebedürftigen Mitglieds dieser Gemeinschaft zu ermitteln.

Für den Regelfall ist die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft Rechtens. Eine Beschränkung dieser Regel auf Erwachsene und Kinder nach Vollendung des 14. oder 15. Lebensjahres ist nicht geboten, auch nicht unter dem Aspekt, daß sich u. a. das Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles richtet (§ 3 Abs. 1 BSHG). ...