(b) »... Zu Recht ist das VG für den Fall der Aufnahme eines Hilfebedürftigen in eine Haushaltsgemeinschaft, wie sie namentlich unter Verwandten und Verschwägerten regelmäßig bestehen wird, davon ausgegangen, daß die Aufwendungen für die Unterkunft dieser Haushaltsgemeinschaft, wie sie nach Aufnahme des Hilfebedürftigen in sie besteht, aufzuteilen sind, um so die sozialhilferechtlich anzuerkennenden Aufwendungen des allein hilfebedürftigen Mitglieds dieser Gemeinschaft zu ermitteln.
Für den Regelfall ist die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl der Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft Rechtens. Eine Beschränkung dieser Regel auf Erwachsene und Kinder nach Vollendung des 14. oder 15. Lebensjahres ist nicht geboten, auch nicht unter dem Aspekt, daß sich u. a. das Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles richtet (§ 3 Abs. 1 BSHG). ...
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|