BVerwG vom 21.06.1990
5 C 45.87
Normen:
BAföG § 7 Abs.3;
Fundstellen:
BVerwGE 85, 194
DRsp V(545)115b
DÖV 1991, 204
FamRZ 1991, 119
NJW 1991, 510
NVwZ 1990, 1168

BVerwG - 21.06.1990 (5 C 45.87) - DRsp Nr. 1992/5054

BVerwG, vom 21.06.1990 - Aktenzeichen 5 C 45.87

DRsp Nr. 1992/5054

»Bricht ein Auszubildender ein zwei Semester lang betriebenes Studium nach Eintritt eines ernsthaften Neigungswandels nicht unverzüglich ab, sondern führt es ein Semester lang fort, um die Zeit bis zur Zulassung zum (neuen) Wunschstudium zu überbrücken, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht in Betracht.«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs.3;

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kl. nach einem Fachrichtungswechsel aus einem drei Semester lang betriebenen Studium der Rechtswissenschaft in ein Medizinstudium Ausbildungsförderung (Afö) zusteht.

b. »Das BerGer. [OVG Rheinland-Pfalz] hat der Kl. einen Anspruch auf Afö nach dem BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des 8. BAföG -ÄndG v. 24. 5. 1984 (BGBl. I S. 707) für ihr Medizinstudium [zu Recht] abgesprochen. ...