(g) »Soweit das OVG ausgeführt hat, § 91 BSHG enthalte Sonderregelungen für den Fall der Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs, steht dies im Einklang mit der ständ. Rechtspr. des BVerwG (siehe die Beschlüsse NVwZ 1987, 890; ZfS 1987, 178; Buchholz 436.0 § 91 BSHG Nr. 13).
Die Vorstellung des Kl., § 91 BSHG sei nicht nur bei der Überleitung von bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen, sondern auch in den Fällen der Überleitung sonstiger Ansprüche anwendbar, sofern sie sich vor dem Hintergrund eines Verwandtschaftsverhältnisses gegen einen Unterhaltspflichtigen richten, findet im Gesetz keine Stütze. Mit dieser Vorschrift werden nicht lediglich auf bestimmte Personen abstellende und bei der Überleitung eines gegen diese gerichteten Anspruchs zu berücksichtigende Vergünstigungen geregelt. Vielmehr geht es um die Privilegierung bestimmter Personen in bezug auf gegen diese gerichtete Ansprüche bestimmter Art, nämlich Unterhaltsansprüche. ...
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