BVerwG - 21.11.1991 (5 C 13.87) - DRsp Nr. 1992/5008
BVerwG, vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 5 C 13.87
DRsp Nr. 1992/5008
»Die Weigerung der ledigen Mutter, den Vater ihrer Kinder zu benennen oder dieses Verhalten stichhaltig zu begründen, schließt zwar Ansprüche nach dem UnterhaltsvorschußG aus (§ 1 Abs.3 UVG). Sie rechtfertigt aber nicht, die Sozialhilfeleistungen für die Kinder zu kürzen, wenn für die Kinder eine (Amts-)Pflegschaft des Jugendamtes besteht (Fortführung von BVerwGE 67,163).«