BVerwG vom 24.08.1990
8 C 65.89
Normen:
BAföG § 48 Abs.1 S.1 Nr.2; WoGG § 4 Abs.2 S.2, § 18 Abs.2 Nr.2, § 41 Abs.3;
Fundstellen:
BVerwGE 85, 314
DRsp V(545)116b-d
DÖV 1991, 208
FEVS 41, 89
FamRZ 1991, 327
NJW 1991, 2583

BVerwG - 24.08.1990 (8 C 65.89) - DRsp Nr. 1992/5044

BVerwG, vom 24.08.1990 - Aktenzeichen 8 C 65.89

DRsp Nr. 1992/5044

b. »Für die Widerlegung der von § 18 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 WoGG vermuteten Tatsache, daß eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenn der Antragsberechtigte und (zumindest) eine weitere Person eine Wohngemeinschaft führen, ist der volle Beweis dafür erforderlich, daß ungeachtet der Wohngemeinschaft eine Wirtschaftsgemeinschaft nicht besteht.« c. »Das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne der §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 18 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 WoGG ist grundsätzlich anzunehmen, wenn sich der Antragsberechtigte und sein(e) Mitbewohner im Interesse der Einsparung von Zeit und Geld zumindest teilweise gemeinsam mit Gütern des täglichen Lebensbedarfs versorgen und in diesem Sinne "aus einem Topf wirtschaften".« d. »Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2 WoGG ( 1980) scheiden alleinstehende Auszubildende mit Blick auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz nur dann aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten aus, wenn ihnen Ä in welcher Höhe auch immer Ä ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach diesem Gesetz zusteht.«

Normenkette:

BAföG § 48 Abs.1 S.1 Nr.2; WoGG § 4 Abs.2 S.2, § 18 Abs.2 Nr.2, § 41 Abs.3;