BVerwG vom 25.04.1985
5 C 123.83
Normen:
BAföG § 50 Abs.3; SGB X § 44 ;
Fundstellen:
BVerwGE 71, 220
DRsp V(545)90c
DÖV 1986, 78
FamRZ 1985, 1187
NVwZ 1985, 655

BVerwG - 25.04.1985 (5 C 123.83) - DRsp Nr. 1992/5697

BVerwG, vom 25.04.1985 - Aktenzeichen 5 C 123.83

DRsp Nr. 1992/5697

cAnwendbarkeit der Vorschrift (rückwirkende Verwaltungsakt-Rücknahme) uneingeschränkt auf das Leistungsrecht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Normenkette:

BAföG § 50 Abs.3; SGB X § 44 ;

»... § 44 SGB X ist [auf das Leistungsrecht nach dem BAföG ] anzuwenden. Das ergibt sich aus Art. II § 40 Abs. 2 SGB-VwVf. ... Der in § 37 SGB I bestimmte Vorbehalt abweichender Regelungen greift nicht ein. ... Der Anwendung des § 44 SGB X stehen weder Vorschriften des BAföG .. noch dessen Strukturprinzipien entgegen.

Eine Vorschrift, die die Aufhebung rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X und in dem dort bestimmten Umfange ausdrücklich verbietet, enthält das BAföG nicht. ...

Geltende Strukturprinzipien des BAföG stehen ebensowenig zwingend der Anwendung des § 44 SGB X entgegen. ... Anders als die Sozialhilfe [s. dazu nachst. zu d] ist die Ausbildungsförderung nicht auf die Beseitigung einer aktuellen Notlage, sondern darauf gerichtet, die Chancengleichheit durch die finanzielle Sicherstellung einer der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung zu verwirklichen. ...