BVerwG vom 25.06.1984
6 P 2.83
Normen:
BPersVG § 50 ; LPersVG NRW § 47 ;
Fundstellen:
BVerwGE 69, 313
DRsp VI(645)76b
NVwZ 1984, 796
ZBR 1985, 26

BVerwG - 25.06.1984 (6 P 2.83) - DRsp Nr. 1992/5807

BVerwG, vom 25.06.1984 - Aktenzeichen 6 P 2.83

DRsp Nr. 1992/5807

Abhaltung von Personalversammlungen der Lehrer grundsätzlich während der unterrichtsfreien Arbeitszeit, u. U. unter Einbeziehung der letzten beiden Stunden des Vormittagsunterrichts (zwecks Berücksichtigung des Zeitaufwands für An- und Abreise).

Normenkette:

BPersVG § 50 ; LPersVG NRW § 47 ;

"...Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Personalversammlung im Hinblick auf die Besonderheiten des Schuldienstes während des Abschnitts der werktäglichen Arbeitszeit der Lehrer stattfinden darf oder sogar soll, in dem die Teilnehmer an sich Unterricht zu erteilen hätten, oder ab dafür der Abschnitt der werktäglichen Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen ist, der dem Lehrer üblicherweise zur häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zur Verfügung steht. ...