BVerwG vom 25.09.1992 8 C 68.90; 8 C 69.90; 8 C 70.90
Normen:
SGB X § 45 ; WoGG § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 82
NJW 1993, 744
ZMR 1993, 236
BVerwG - 25.09.1992 (8 C 68.90; 8 C 69.90; 8 C 70.90) - DRsp Nr. 1993/3136
BVerwG, vom 25.09.1992 - Aktenzeichen 8 C 68.90; 8 C 69.90; 8 C 70.90
DRsp Nr. 1993/3136
»1. Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist im Sinne des § 18 Abs. 3WoGG mißbräuchlich, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären, d.h. um dieses Zieles willen gleichsam konstruiert ist (wie Urteil vom 25.9.1992 - BVerwG 8 C 68 und 70.90 -).2. § 18 Abs. 3WoGG erlaubt eine Versagung von Wohngeld lediglich, "soweit" seine Inanspruchnahme mißbräuchlich wäre. Angesichts dessen haben die zuständigen Verwaltungsbehörden und erforderlichenfalls die Verwaltungsgerichte in Fällen des Mißbrauchs, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dazu Anlaß geben, auch zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Wohngeldanspruch unabhängig von dem als Mißbrauch zu qualifizierenden Verhalten des Antragstellers besteht.3. Die von § 45 Abs. 1SGB X bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vorgesehene Ermessensausübung ist durch das Wohngeldgesetz dahin intendiert, daß von der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids, der unter Verstoß gegen den Versagungsgrund des § 18 Abs. 3WoGG ergangen ist, allenfalls dann ausnahmsweise abgesehen werden darf, wenn sich dies wegen besonders gewichtiger Gründe rechtfertigt (wie Urteil vom 25.9.1992 - BVerwG 8 C 68 und 70.90 -).«