BVerwG vom 27.02.1992
5 C 68.88
Normen:
BAföG (F. 1986) § 12 Abs. 2 S. 2 § 68 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 140
FamRZ 1992, 1359
NJW 1992, 3186 (Ls)
NJW 1992, 3186

BVerwG - 27.02.1992 (5 C 68.88) - DRsp Nr. 1993/3221

BVerwG, vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 5 C 68.88

DRsp Nr. 1993/3221

»Die gemeinsame Wohnung eines geschiedenen, aber wiederverheirateten Elternteils und seines neuen Ehepartners kann jedenfalls dann nicht mehr als »Wohnung der Eltern« eines volljährigen Auszubildenden angesehen werden, wenn der neue Ehepartner die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt ablehnt.«

Normenkette:

BAföG (F. 1986) § 12 Abs. 2 S. 2 § 68 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die 1966 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 1986/87 die Jahrgangsstufe 12 eines Gymnasiums in K. Sie begehrt hierfür die Leistung von Ausbildungsförderung unter Anerkennung des Bedarfs für auswärtige Unterbringung.

1980 wurde die Ehe der Eltern der Klägerin geschieden. Die Klägerin lebte seitdem gemeinsam mit ihrer jüngeren Schwester bei ihrer Mutter, der die elterliche Sorge übertragen worden war, zuletzt im Hause ihrer Großeltern in K. Ihr Vater, der 1982 wieder geheiratet hatte, lebte mit seiner neuen Ehefrau und drei minderjährigen Kindern in einer dieser Ehefrau gehörenden, ca. 80 qm großen Wohnung ebenfalls in K.