I. Die 1966 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 1986/87 die Jahrgangsstufe 12 eines Gymnasiums in K. Sie begehrt hierfür die Leistung von Ausbildungsförderung unter Anerkennung des Bedarfs für auswärtige Unterbringung.
1980 wurde die Ehe der Eltern der Klägerin geschieden. Die Klägerin lebte seitdem gemeinsam mit ihrer jüngeren Schwester bei ihrer Mutter, der die elterliche Sorge übertragen worden war, zuletzt im Hause ihrer Großeltern in K. Ihr Vater, der 1982 wieder geheiratet hatte, lebte mit seiner neuen Ehefrau und drei minderjährigen Kindern in einer dieser Ehefrau gehörenden, ca. 80 qm großen Wohnung ebenfalls in K.
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