"...Ein [vorübergehend amtierendes] Ersatzmitglied hat die Rechtsstellung eines Personalratsmitgliedes insoweit, als es die Funktionen eines verhinderten mitgewählten Mitgliedes wahrnimmt, und es hat in diesem Rahmen selbständig und weisungsungebunden zu handeln. ...Nach dem..Sinn und Zweck der Schutzvorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG muß sich der dort geregelten Versetzungsschutz für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Personalrat auch auf Ersatzmitglieder erstrecken, die ihr Personalratsamt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nur vorübergehend wahrnehmen, weil sie ein zeitweilig verhindertes gewähltes Personalratsmitglied vertreten. ..."
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