(d) »... Wie der Senat in seinem .. Beschluß [in] Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 4 näher ausgeführt hat, kann der Personalrat nach § 44 Abs. 2 BPersVG von der Dienststelle all das beanspruchen, was er zur Wahrnehmung seiner Befugnisse und zur Erledigung seiner Aufgaben benötigt. Ein Kommentar .. gehört zum unentbehrlichen Rüstzeug, über das der Personalrat jederzeit verfügen muß, wenn er seine Aufgaben ordnungs- und sachgemäß erfüllen will. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Kommentar zum Personalvertretungsrecht zur Verfügung zu stellen ist, kann es i. d. R. nicht entscheidend darauf ankommen, wieviel Beschäftigte der Personalrat zu betreuen hat. Der Verpflichtung der Dienststelle, der Personalvertretung einen Kommentar zur Verfügung zu stellen, kann nicht entgegengehalten werden, daß Mitglieder dieser Personalvertretung an Schulungsveranstaltungen teilgenommen haben oder daß die Dienststelle im Besitz von Richtlinien des Dienstherrn zur Anwendung des BPersVG in seinem Geschäftsbereich ist.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|