BVerwG - Beschluß vom 01.03.1984
6 P 28.83
Normen:
BGB § 130 ; BPersVG § 25 ; BPersVWO § 10 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BVerwGE 69, 63
Vorinstanzen:
II. VGH München,
VG Ansbach,

BVerwG - Beschluß vom 01.03.1984 (6 P 28.83) - DRsp Nr. 1996/28225

BVerwG, Beschluß vom 01.03.1984 - Aktenzeichen 6 P 28.83

DRsp Nr. 1996/28225

»1. Unterschriften auf einem Wahlvorschlag für eine Wahl zum Personalrat können bis zur Einreichung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand wirksam widerrufen werden (im Anschluß an BVerwGE 37, 162). 2. Der Mangel eines Wahlvorschlages, der darin besteht, daß der Wahlvorschlag als Folge des vorherigen Widerrufs von Unterschriften bei Einreichung nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, ist nicht heilbar. Der Wahlvorstand darf den Wahlvorschlag daher nicht zur Beseitigung des Mangels zurückgeben.«

Normenkette:

BGB § 130 ; BPersVG § 25 ; BPersVWO § 10 Abs. 4, 5 ;
Vorinstanz: II. VGH München,
Vorinstanz: VG Ansbach,
Fundstellen
BVerwGE 69, 63