BVerwG - Beschluß vom 07.01.2003
6 P 6.02
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1117/01

BVerwG - Beschluß vom 07.01.2003 (6 P 6.02) - DRsp Nr. 2003/3437

BVerwG, Beschluß vom 07.01.2003 - Aktenzeichen 6 P 6.02

DRsp Nr. 2003/3437

Gründe:

I. Das Zentrum für Analysen und Studien der Bundeswehr (früher Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr) ist eine militärische Dienststelle mit Sitz in Waldbröl. In seiner Sitzung vom 10. März 2000 ermittelte der Wahlvorstand eine Zahl von in der Regel 142 Beschäftigten (12 Beamte, 19 Angestellte, 12 Arbeiter und 98 Soldaten) und legte die Zahl der zu wählenden und auf die Gruppen jeweils entfallenden Personalratsmitglieder fest. Die Wahl fand am 10. und 11. Mai 2000 statt; das Wahlergebnis wurde am 12. Mai 2000 bekannt gegeben.

Die Wahl fand unter Ausschluss der Soldaten und Zivilbeschäftigten der für den Bereich Operations Research errichteten Außenstelle in Ottobrunn statt. Diese hatten auf einer Personalversammlung vom 3. Februar 2000 ihre personalvertretungsrechtliche Verselbständigung beschlossen und sodann am 11. Mai 2000 - bei einem Personalstand von in der Regel 39 Beschäftigten (3 Angestellte und 36 Soldaten) - eine eigene Personalratswahl durchgeführt.