BVerwG - Beschluss vom 09.01.2009
5 B 53.08
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3; BAföG § 27; BAföG § 28 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1083/05

BVerwG - Beschluss vom 09.01.2009 (5 B 53.08) - DRsp Nr. 2009/4286

BVerwG, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 5 B 53.08

DRsp Nr. 2009/4286

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3; BAföG § 27; BAföG § 28 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) bzw. nachträglicher Divergenz (2.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (3.) zuzulassen.

1.

Die von der Beschwerde im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,

<absatz>"ob zivilrechtliche Verfügungsbeschränkungen, die gleichzeitig strafbewehrt sind (§ 266 StGB), einer Vermögensanrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen stehen",</absatz>

rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision nicht. Es fehlt ihr an der Klärungsbedürftigkeit.

1.1