BVerwG - Beschluß vom 09.10.1991
6 P 1.90
Normen:
BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 89, 93
Vorinstanzen:
VG Köln,

BVerwG - Beschluß vom 09.10.1991 (6 P 1.90) - DRsp Nr. 1996/9019

BVerwG, Beschluß vom 09.10.1991 - Aktenzeichen 6 P 1.90

DRsp Nr. 1996/9019

»Einen Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer einer Einigungsstelle sieht das BPersVG nicht als Regelfall vor. Eine Vereinbarung mit der Dienststelle über eine entsprechende Vergütung ist zwar möglich, kann aber allein zwischen dem Beisitzer und der ihn bestellenden Personalvertretung nicht wirksam getroffen werden. Auch ohne Vereinbarung besteht in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG i. V. m. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BPersVG ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung, wenn dies zuvor geltend gemacht worden ist, die Beisitzertätigkeit in das weitere berufliche Tätigkeitsfeld des Beisitzers fällt und der Kostenaufwand angemessen und vertretbar sowie erforderlich ist. Der Kostenaufwand muß nach dem Anlaß angemessen und vertretbar sein; dies beurteilt sich aus der Sicht des Personalrats. Erforderlich ist der Kostenaufwand nur, wenn die Personalvertretung auf andere zumutbare Weise keine qualifizierten Personen gewinnen kann, die ihr Vertrauen genießen; insoweit steht der Personalvertretung ein Beurteilungsspielraum zu, trifft sie aber auch eine Nachweispflicht. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann von dem Beisitzer unmittelbar gegen die Dienststelle geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BPersVG § 44 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 1 ;
Vorinstanz: VG Köln,
Fundstellen
BVerwGE 89, 93