BVerwG - Beschluss vom 11.05.2006
5 B 24.06
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 1580/05

BVerwG - Beschluss vom 11.05.2006 (5 B 24.06) - DRsp Nr. 2006/19072

BVerwG, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 5 B 24.06

DRsp Nr. 2006/19072

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2005 kann nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssache zugelassen werden. Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage

"Bedarf der Antrag des Arbeitsgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bzw. bedarf die gerichtliche Entscheidung über den gestellten Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts?"

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.