Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2005 kann nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssache zugelassen werden. Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage
"Bedarf der Antrag des Arbeitsgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bzw. bedarf die gerichtliche Entscheidung über den gestellten Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts?"
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
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