BVerwG - Beschluß vom 15.12.2000
6 PB 5.00
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 16.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1717/98

BVerwG - Beschluß vom 15.12.2000 (6 PB 5.00) - DRsp Nr. 2003/5383

BVerwG, Beschluß vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 6 PB 5.00

DRsp Nr. 2003/5383

Gründe:

1. Die Beteiligte zu 1 wurde bei der Antragstellerin zur Verwaltungsfachangestellten in der Kommunalverwaltung ausgebildet und war dort Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Nachdem die Beteiligte zu 1 ihre Abschlussprüfung bestanden hatte, hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt, weil ihr kein Vollarbeitsplatz für sie zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet die Antragstellerin sich mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, welche ausschließlich auf die Abweichungsrüge gestützt ist.