BVerwG - Beschluß vom 15.12.2000
6 PB 6.00
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 16.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1718/98

BVerwG - Beschluß vom 15.12.2000 (6 PB 6.00) - DRsp Nr. 2003/5385

BVerwG, Beschluß vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 6 PB 6.00

DRsp Nr. 2003/5385

Gründe:

1. Der Beteiligte zu 1 wurde bei der Antragstellerin zum Verwaltungsfachangestellten in der Kommunalverwaltung ausgebildet und war dort Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Nachdem der Beteiligte zu 1 seine Abschlußprüfung bestanden hatte, hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt, weil ihr kein Vollarbeitsplatz für ihn zur Verfügung stehe. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet die Antragstellerin sich mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, welche ausschließlich auf die Abweichungsrüge gestützt ist.