BVerwG - Beschluß vom 16.10.2002
6 B 67.02
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 LB 45/02

BVerwG - Beschluß vom 16.10.2002 (6 B 67.02) - DRsp Nr. 2003/1504

BVerwG, Beschluß vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 6 B 67.02

DRsp Nr. 2003/1504

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).