BVerwG - Beschluss vom 19.12.2008
5 B 52.08
Normen:
BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 28 Abs. 3; BAföG § 29 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2721/06

BVerwG - Beschluss vom 19.12.2008 (5 B 52.08) - DRsp Nr. 2009/1925

BVerwG, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 5 B 52.08

DRsp Nr. 2009/1925

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 28 Abs. 3; BAföG § 29 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

1.1

Die Beschwerde hält folgende Fragen (Beschwerdebegründung Seite 19 f.) für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig:

"Fällt Treuhandvermögen unter § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG ?"

"Ist § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG dahin auszulegen, dass Treuhandvermögen den Treuhänder hindert, die Forderung zu verwerten?"