BVerwG - Beschluss vom 22.03.2006
6 P 11.05
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 8/04

BVerwG - Beschluss vom 22.03.2006 (6 P 11.05) - DRsp Nr. 2006/16171

BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 6 P 11.05

DRsp Nr. 2006/16171

Gründe:

I

Der am _ geborene Beschäftigte ... B. war in der Zeit vom 15. Februar 1991 bis 31. März 1994 Leiter des Rechenzentrums bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. Aufgrund des Dienstvertrages vom 15. August 1991 war er auf unbestimmte Zeit angestellt. Zum 16. Juni 1997 wurde er zu den Bedingungen des Dienstvertrages vom 15. August 1991 erneut bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein eingestellt, und zwar zusätzlich für die Abteilung Vertragswesen. Nach dem 3. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 1. April 2002 bemisst sich seine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT I. Der 4. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 29. September 2004 lautet wie folgt:

"Mit diesem Nachtrag zum Dienstvertrag wird Ihre Position als leitender Angestellter, die von Ihnen de facto seit 01. Juli 1997 in der täglichen Arbeit wahrgenommen wird, vertraglich nachvollzogen. Mit diesem Nachtrag wird den Erfordernissen aus § 84 Absatz 1 des Mitbestimmungsgesetzes entsprochen, eine Änderung Ihrer bisher wahrgenommenen Verantwortung und Arbeitsbereiche ist damit nicht verbunden.

Die leitende Position drückt sich in Ihrem Aufgabenfeld insbesondere in folgenden Bereichen aus:

Weisungsbefugnis gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Strukturabteilung

Festlegung der Aufgabenverteilung und der inneren Strukturierung in dieser Abteilung