OVG Sachsen-Anhalt, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 M 16/05
BVerwG - Beschluss vom 22.03.2006 (6 PB 3.06) - DRsp Nr. 2006/9366
BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 6 PB 3.06
DRsp Nr. 2006/9366
Normenkette:
SAPersVG § 78 Abs. 2 ;
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Zulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt, ist unzulässig. Denn in personalvertretungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).
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