Die vom Antragsteller so genannte außerordentliche Beschwerde ist unzulässig, weil das Gesetz sie nicht vorsieht. Wie das Bundesarbeitsgericht in Anwendung der - hier gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG entsprechend anwendbaren - Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes bereits entschieden hat, ist nach der Neufassung des § 78 ArbGG sowie der §§ 567 ff. ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) die Beschwerde nur noch in den gesetzlich geregelten Fällen statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit neben den im Gesetz genannten Fällen scheidet damit aus (BAG, Beschluss vom 8. August 2005 - 5 AZB 31/05 - NJW 2005, 3231; ebenso zu § 152 VwGO : BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG
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