BVerwG - Beschluß vom 23.10.2002
5 B 12.02
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 210/00

BVerwG - Beschluß vom 23.10.2002 (5 B 12.02) - DRsp Nr. 2003/1559

BVerwG, Beschluß vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 5 B 12.02

DRsp Nr. 2003/1559

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das am 5. August 1981 in der damaligen DDR in Teterow (Landkreis Malchin)geborene Kind J. ist nach dem Tod seiner Eltern und zwischenzeitlicher Heimerziehung am 1. September 1989 nach N. im Zuständigkeitsbereich des Klägers gekommen, nachdem der dort lebenden Großmutter das Erziehungsrecht übertragen worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts N. wurde die ebenfalls dort lebende Tante R.H. zum Vormund bestellt. Mit Bescheid vom 19. März 1990 bewilligte der Kläger Frau R.H. rückwirkend ab dem 28. September 1989 Pflegegeld nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz bzw. später Achten Buch Sozialgesetzbuch. Bis zum 31. März 1993 ist das Pflegegeld durch das Landesjugendamt erstattet worden. Für die weiteren Pflegegeldleistungen, die er bis zum 31. März 1994 erbracht hat, begehrt der Kläger vom Beklagten Kostenerstattung mit der Begründung, dass J. bereits vor ihrer Ausreise aus der DDR im ehemaligen Kreis Malchin im Heim gelebt habe.