BVerwG - Beschluß vom 24.09.2002
5 B 54.02
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 04.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 1651/01

BVerwG - Beschluß vom 24.09.2002 (5 B 54.02) - DRsp Nr. 2002/17719

BVerwG, Beschluß vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 5 B 54.02

DRsp Nr. 2002/17719

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe liegen nicht vor.

1. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Die als grundsätzlicher Klärung bedürftig bezeichnete Rechtsfrage stellte sich in einem Revisionsverfahren nicht.