BVerwG - Beschluss vom 24.09.2002
6 PB 10.02
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 LP 1120/01

BVerwG - Beschluss vom 24.09.2002 (6 PB 10.02) - DRsp Nr. 2002/17464

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 6 PB 10.02

DRsp Nr. 2002/17464

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 4. September 2002 hat die Beteiligte zu 1 die gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - vom 5. Juni 2002 eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Gemäß § 83 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen in Verbindung mit der auf die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 94 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes war daher das Beschwerdeverfahren durch den Vorsitzenden einzustellen.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 LP 1120/01