BVerwG - Beschluß vom 26.10.1977
7 P 19.76
Normen:
BPersVG §§ 17, 32, 33, 46 ; PersVG (1955) § 42 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 55, 17
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Köln,

BVerwG - Beschluß vom 26.10.1977 (7 P 19.76) - DRsp Nr. 1996/27564

BVerwG, Beschluß vom 26.10.1977 - Aktenzeichen 7 P 19.76

DRsp Nr. 1996/27564

»Bei der Freistellung der Vorstandsmitglieder sind in erster Linie die von den Gruppen gewählten Vorstandsmitglieder vorzuschlagen. Nach § 33 BPersVG zugewählte Vorstandsmitglieder können, auch wenn zur Freistellung bereite Gruppenvorstandsmitglieder noch vorhanden sind, dann zur Freistellung vorgeschlagen werden, wenn stichhaltige Gründe dafür gegeben sind. Die Gründe, die als stichhaltig angesehen werden, müssen vor der Beschlußfassung erörtert werden. Über sie muß nachweisbar abgestimmt werden. Die Berücksichtigung der Beschäftigungsarten oder der Geschlechter hat für die Auswahl der freizustellenden Vorstandsmitglieder keine ausschlaggebende Bedeutung.«

Normenkette:

BPersVG §§ 17, 32, 33, 46 ; PersVG (1955) § 42 Abs. 3 ;
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen,
Vorinstanz: VG Köln,
Fundstellen
BVerwGE 55, 17