OVG Hamburg, vom 28.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 338/99
BVerwG - Beschluß vom 28.07.2000 (6 PB 7.00) - DRsp Nr. 2003/5387
BVerwG, Beschluß vom 28.07.2000 - Aktenzeichen 6 PB 7.00
DRsp Nr. 2003/5387
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 100 Abs. 2HmbPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a, 72 a, 72 Abs. 2 Nr. 2ArbGG zuzulassen, weil das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von tragenden Gründen des Beschlusses des Senats vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 1.93 - (PersR 1996, 280, 282) abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
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