BVerwG - Beschluß vom 29.04.1997
2 B 53.97
Normen:
BeamtVG §§ 31, 36 ; SVG § 27 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DÖV 1997, 875
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 12 K 92.1565
II. VGH München vom 17.01.1997 - Az.: VGH 3 B 95.1845,

BVerwG - Beschluß vom 29.04.1997 (2 B 53.97) - DRsp Nr. 1997/5179

BVerwG, Beschluß vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 2 B 53.97

DRsp Nr. 1997/5179

»Als Dienstunfall eines Berufssoldaten mit der Folge des Anspruchs auf Unfallruhegehalt kommt nur ein in Ausübung oder infolge des Dienstes als Berufssoldat eingetretenes schädigendes Ereignis in Betracht.«

Normenkette:

BeamtVG §§ 31, 36 ; SVG § 27 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).