BVerwG - Beschluß vom 29.08.1975
VII P 2.74
Normen:
BPersVG § 34 Abs. 2 S. 2, 3, Abs. 3, § 38, § 66 Abs. 3, § 68 Abs. 2, § 72 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 49, 144
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Münster,

BVerwG - Beschluß vom 29.08.1975 (VII P 2.74) - DRsp Nr. 1996/27240

BVerwG, Beschluß vom 29.08.1975 - Aktenzeichen VII P 2.74

DRsp Nr. 1996/27240

»§ 34 Abs. 3 BPersVG regelt nicht nur den Fall, daß die Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung mit dem Antrag auf Anberaumung einer Sondersitzung verlangt wird, sondern gilt auch dann, wenn ein Beratungsgegenstand in die Tagesordnung einer bevorstehenden, turnusmäßig festgelegten Sitzung aufgenommen werden soll. Das einzelne Mitglied einer Personalvertretung hat daher nicht das Recht, die Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung zu verlangen. Den Mitgliedern der Personalvertretung ist durch eine die Beratungsgegenstände nach den gesetzlichen Vorschriften exakt bezeichnende Tagesordnung ein genaues Bild darüber zu geben, was zur Beratung und zur Beschlußfassung in der Sitzung ansteht. Ein Anspruch darauf, daß mit der Tagesordnung Abschriften aller dem Personalrat vorliegenden Unterlagen übersandt oder sonstige Informationen gegeben werden, besteht nicht. Die Mitglieder der Personalvertretung haben auch nicht das Recht, vor der Sitzung die Einsicht in Akten oder sonstige Unterlagen zu verlangen. Die gesetzlich vorgesehene Informationsquelle ist die Sitzung.