BVerwG - Beschluss vom 30.10.2002
3 VR 1.02

BVerwG - Beschluss vom 30.10.2002 (3 VR 1.02) - DRsp Nr. 2002/17460

BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 3 VR 1.02

DRsp Nr. 2002/17460

Gründe:

Der beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist - von anderem abgesehen - bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil das Bundesverwaltungsgericht für das gegen das Bundesversicherungsamt (vgl. zu dessen Aufgaben das Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai 1956 [BGBl I S. 415, mit späteren Änderungen]) gerichtete Begehren nicht das "Gericht der Hauptsache" im Sinne des § 123 Abs. 2 VwGO ist. Weder ist ein entsprechendes Hauptsacheverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, noch könnte ein solches zulässigerweise beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO (erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit) eröffnet werden.