BVerwG - Beschluß vom 30.12.2002
5 B 14.02
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 27.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10051/01

BVerwG - Beschluß vom 30.12.2002 (5 B 14.02) - DRsp Nr. 2003/4346

BVerwG, Beschluß vom 30.12.2002 - Aktenzeichen 5 B 14.02

DRsp Nr. 2003/4346

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision kann nicht, wie vom Beklagten geltend gemacht, wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.

Der Beklagte führt aus, dass der Rechtsfrage, ob "dem Beklagten während der Kindergartenbeförderung die Aufsichtspflicht obliege", grundsätzliche Bedeutung wegen erheblicher verwaltungspraktischer, finanzieller und tatsächlicher Auswirkungen zukomme. In rechtlicher Hinsicht sei "die Beurteilung der Frage der Aufsichtspflicht während der Kindergartenbeförderung von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Auslegung des Umfanges der Gewährleistung in § 24 SGB VIII".