BVerwG - Urteil vom 10.02.1983
5 C 115.81
Normen:
BSHG (1976) § 2 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 1, 2, § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 67, 1
FEVS 32, 265
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
I. VG Schleswig,

BVerwG - Urteil vom 10.02.1983 (5 C 115.81) - DRsp Nr. 1996/28133

BVerwG, Urteil vom 10.02.1983 - Aktenzeichen 5 C 115.81

DRsp Nr. 1996/28133

»1. "Arbeit" im Sinne des § 25 Abs. 1 BSHG ist auch die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG selbst dann, wenn dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird. 2. Der Verlust des Rechtsanspruchs auf die Hilfe zum Lebensunterhalt wegen der Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, schließt nicht aus, daß die Hilfe zum Lebensunterhalt - unter Umständen gekürzt auf das Unerläßliche - gewährt werden kann.«

Normenkette:

BSHG (1976) § 2 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 1, 2, § 25 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OVG Lüneburg,
Vorinstanz: I. VG Schleswig,
Fundstellen
BVerwGE 67, 1
FEVS 32, 265