BVerwG - Urteil vom 10.03.1994
2 C 11.93
Normen:
BRRG § 115 Abs. 2 ; SVG § 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1, 5;
Fundstellen:
DVBl 1994, 1083
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 12.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 153/92
VG Schleswig - 19.03.92 - 11 A 283/91,

BVerwG - Urteil vom 10.03.1994 (2 C 11.93) - DRsp Nr. 1995/700

BVerwG, Urteil vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2 C 11.93

DRsp Nr. 1995/700

»Ein Soldat im Ruhestand, der als Ehrenbeamter eine bundesrechtlich zulässige Aufwandsentschädigung aufgrund von Landesrecht erhält, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Kapitalabfindung statt eines Teils seines Ruhegehalts. Diese an Ehrenbeamte gewährte Aufwandsentschädigung ist im Sinne der Ruhensregelung von Versorgungsbezügen kein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Landesrechtliche Regelungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Ehrenbeamte dürfen gemäß § 115 Abs. 2 BRRG keine den Bezügen des aktiven Beamten vergleichbare Alimentation vorsehen.«

Normenkette:

BRRG § 115 Abs. 2 ; SVG § 29 Abs. 2, § 53 Abs. 1, 5;

Gründe:

I. Der Kläger war Berufssoldat. Seine Dienstzeit endete am 30. September 1990. Im Dezember 1990 beantragte er die Zahlung einer Kapitalabfindung gemäß §§ 28 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Mit der beantragten Kapitalabfindung in Höhe von ca. 48.000 DM plant er die Ablösung bzw. Rückzahlung eines Darlehens bei der Kreissparkasse, das er zusammen mit seiner Ehefrau zur Finanzierung eines Reihenhauses aufgenommen hat.