BVerwG - Urteil vom 12.02.1981 (5 C 51.80) - DRsp Nr. 1996/27834
BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - Aktenzeichen 5 C 51.80
DRsp Nr. 1996/27834
»Ausbildungshilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt kommt neben Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter der Herrschaft des Art. 22 § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf nicht mehr in Betracht.«