BVerwG - Urteil vom 12.03.1993
8 C 31.92
Normen:
BGB § 288, § 291; USG § 7 a, § 18; ZDG § 78;
Fundstellen:
BVerwGE 92, 207
Vorinstanzen:
OVG Bremen, VG Bremen, vom 17.03.1992vom 15.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 3/92 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 35/91

BVerwG - Urteil vom 12.03.1993 (8 C 31.92) - DRsp Nr. 1993/3022

BVerwG, Urteil vom 12.03.1993 - Aktenzeichen 8 C 31.92

DRsp Nr. 1993/3022

»Eine "Mitbenutzung" des Wohnraums im Sinne des § 7 a Abs. 3 USG liegt nicht vor, wenn der Wehrpflichtige das von ihm gemietete Zimmer allein bewohnt und lediglich Nebenräume wie Küche, Bad usw. gemeinsam mit anderen Personen benutzt werden.«

Normenkette:

BGB § 288, § 291; USG § 7 a, § 18; ZDG § 78;

I. Der Kläger begehrt für die Zeit seines von Juli 1990 bis September 1991 in Bremen geleisteten Zivildienstes eine Mietbeihilfe als Leistung zur Unterhaltssicherung.

Von August 1989 bis Mai 1990 wohnte er als alleinstehender Untermieter in Hannover. Sein Bruder S. K. war seit dem 1. Dezember 1989 Mieter einer Wohnung in Bremen, B. Weg 530, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Abstellraum, zu der ferner ein Balkon und ein Kellerraum gehörten. Der monatliche Mietzins für diese Wohnung betrug 930 DM zuzüglich 250 DM Nebenkosten. Mit Untermietvertrag vom 14. Mai 1990 vermietete S. K. dem Kläger ein Zimmer und gestattete ihm die Mitbenutzung von Küche, Bad, Flur, Balkon und Keller gegen Zahlung einer Monatsmiete von 520 DM nebst anteiligen Stromkosten von 27 DM monatlich. Die Wohnung wurde in der Folgezeit vom Kläger und dessen Bruder sowie einer weiteren Person in der Weise bewohnt, daß jeder der Bewohner ein eigenes, von ihm allein benutztes Zimmer hatte und die Nebenräume wie Küche, Bad usw. gemeinsam benutzt wurden.