BVerwG - Urteil vom 12.09.1994
2 C 22.93
Normen:
BeamtVG § 5 Abs. 3 Satz 4;
Vorinstanzen:
OVG Saarlouis - 06.05.93 - 1 R 77/90 ,
VG Saarland, vom 06.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 192/86

BVerwG - Urteil vom 12.09.1994 (2 C 22.93) - DRsp Nr. 1995/585

BVerwG, Urteil vom 12.09.1994 - Aktenzeichen 2 C 22.93

DRsp Nr. 1995/585

»Ein Beamter kann die höherwertigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Beförderungsamtes nur dann im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG wahrgenommen haben, wenn sein Dienstposten in der fraglichen Zeit unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung oder durch eine diesen konkreten Dienstposten betreffende organisatorische Entscheidung des Dienstherrn dem Beförderungsamt zugeordnet war. Der Erlaß allgemeiner Grundsätze für die Dienstpostenbewertung, die noch der Umsetzung im Einzelfall bedürfen, genügt hierfür nicht. Die organisatorische Entscheidung des Dienstherrn kann durch die Gerichte weder ersetzt noch inhaltlich verändert werden.«

Normenkette:

BeamtVG § 5 Abs. 3 Satz 4;

Gründe:

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Versorgung des klagenden Ruhestandsbeamten aus dem ihm etwa zwei Monate vor der Zurruhesetzung verliehenen Beförderungsamt.

Der 1933 geborene Kläger war seit 1975 Beamter auf Lebenszeit im Dienst der beklagten Bundesanstalt. Als Verwaltungsinspektor (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 9) war er bei einem Arbeitsamt Sachbearbeiter für berufliche Rehabilitation und Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertengesetz (Reha/SB). Am 9. Juli 1984 wurde er zum Verwaltungsoberinspektor (BesGr. A 10) befördert. Mit Ablauf des 31. August 1984 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.