BVerwG - Urteil vom 12.12.1995
5 C 28.93
Normen:
BSHG § 2 Abs. 1, § 5, § 12 Abs. 1 S. 1; RegelsatzVO § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 100, 136
DVBl 1996, 316
DÖV 1996, 334
FEVS 46, 311
NJ 1996, 272
NJW 1996, 1838
NVwZ 1996, 794
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 19.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 210/90
OVG Lüneburg, vom 25.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2694/92

BVerwG - Urteil vom 12.12.1995 (5 C 28.93) - DRsp Nr. 1996/20839

BVerwG, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 5 C 28.93

DRsp Nr. 1996/20839

»Notwendige Aufwendungen der Ordnungsbehörde zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit Sozialhilfebedürftiger sind, soweit vom Untergebrachten Ersatz verlangt wird, im Rahmen der Sozialhilfe zu tragende Unterkunftskosten, wenn dem Sozialhilfeträger das Drohen der Obdachlosigkeit bekannt war.«

Normenkette:

BSHG § 2 Abs. 1, § 5, § 12 Abs. 1 S. 1; RegelsatzVO § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte diejenigen Aufwendungen aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen hat, die sie als Ordnungsbehörde zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit der sozialhilfebedürftigen Kläger getätigt hat.

Am 5. Juli 1989 wurde das Einfamilienhaus der Kläger zu 1 und 2 zwangsversteigert. Da sie bis zum Ende der Räumungsfrist (4. September 1989) keine andere Wohnung gefunden hatten, wies das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten sie und ihre beiden Kinder - die Kläger zu 3 und 4 - wieder in das zwangsversteigerte Haus ein. Am 2. Oktober 1989 wurden die Kläger in ein Hotel eingewiesen. Dort wohnten sie bis zum 4. Februar 1990. Das Sozialamt der Beklagten hatte jeweils im voraus Kenntnis von diesen Vorgängen.