I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte diejenigen Aufwendungen aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen hat, die sie als Ordnungsbehörde zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit der sozialhilfebedürftigen Kläger getätigt hat.
Am 5. Juli 1989 wurde das Einfamilienhaus der Kläger zu 1 und 2 zwangsversteigert. Da sie bis zum Ende der Räumungsfrist (4. September 1989) keine andere Wohnung gefunden hatten, wies das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten sie und ihre beiden Kinder - die Kläger zu 3 und 4 - wieder in das zwangsversteigerte Haus ein. Am 2. Oktober 1989 wurden die Kläger in ein Hotel eingewiesen. Dort wohnten sie bis zum 4. Februar 1990. Das Sozialamt der Beklagten hatte jeweils im voraus Kenntnis von diesen Vorgängen.
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