BVerwG - Urteil vom 13.10.1983
5 C 66.82
Normen:
BSHG § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 120 Abs. 1 ; SGB X § 33 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 68, 97
FEVS 33, 45
Vorinstanzen:
VG Aachen,

BVerwG - Urteil vom 13.10.1983 (5 C 66.82) - DRsp Nr. 1996/28190

BVerwG, Urteil vom 13.10.1983 - Aktenzeichen 5 C 66.82

DRsp Nr. 1996/28190

»1. "Arbeit" im Sinne des § 25 Abs. 1 BSHG ist auch die gemeinnützige und zusätzliche Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG selbst dann, wenn dem Hilfesuchenden Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird (Bestätigung von BVerwGE 67, 1). 2. Die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit ist ein Verwaltungsakt, der hinsichtlich der Art der zu leistenden Arbeit, ihres zeitlichen Umfangs und ihrer zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des "Entgelts" hinreichend bestimmt sein muß.«

Normenkette:

BSHG § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 120 Abs. 1 ; SGB X § 33 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanz: VG Aachen,
Fundstellen
BVerwGE 68, 97
FEVS 33, 45