OVG Nordrhein-Westfalen, vom 11.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 529/90
VG Gelsenkirchen, vom 28.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4288/86
BVerwG - Urteil vom 13.10.1994 (2 C 8.93) - DRsp Nr. 1995/3284
BVerwG, Urteil vom 13.10.1994 - Aktenzeichen 2 C 8.93
DRsp Nr. 1995/3284
»Bei der Anrechnung einer Sozialversicherungsrente (Ruhensregelung) auf den Unterhaltsbeitrag eines kriegsbeschädigten früheren Beamten oder Berufsoffiziers ist diesem mindestens ein dem Unfallausgleich entsprechender Betrag als Versorgung zu belassen, unabhängig davon, ob ihm auch die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.«
I. Die Beteiligten streiten über die Anrechnung der Angestelltenrente des Klägers auf einen ihm als früherem Berufssoldaten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131GG fallenden Personen - G 131 - wegen Kriegsbeschädigung gewährten Unterhaltsbeitrag.
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